Allgemeine Tarifbestimmungen

Allgemeine Tarif-/Seilbahn-/Skilift- und Skipistenbenützungsbestimmungen der Lachtal-Lifte u. Seilbahnen GmbH

  1. Die allgemeinen Tarif-/Seilbahn-/Skilift und Skipistenbenützungsbestimmungen, die veröffentlichten Preistabellen und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen gemäß Aushang im Bereich der Talstation sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Seilbahngesellschaft und dem Kunden. Mit dem Kauf des Skipasses anerkennt der Kunde diese Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten.
  2. Jede/jeder, die/der die Seilbahn- und Liftanlagen und Skipisten samt allen angebotenen Einrichtungen in Anspruch nimmt, muss einen gültigen Skipass erworben haben.
  3. a. Mit dem Kauf einer namensbezogenen Saisonkarte stimmt der Kunde einer automatischen Registrierung seiner persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung, sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst und verarbeitet werden.
    b. Mit dem Kauf/Erwerb eines Skipasses stimmt der Kunde einer personenbezogenen fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung zu, wobei diese Daten bei vertragsgemäßer Kartenverwendung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Skipasses gelöscht werden. Kunden, die sich der fotografischen Erfassung nicht unterwerfen wollen haben dies von sich aus zu äußern, für diese Fälle wird dem jeweiligen Kunden ein Skipass ausgefolgt, der die fotografische Erfassung ausschließt. Kunden die sich für diese Skipassvariante entscheiden haben mit Verzögerungen bei der Skipass-Ausstellung und im Rahmen regelmäßiger analoger Kontrollen bei den Zutrittsstellen der Seilbahn-/Skiliftanlagen zu rechnen.
  4. Skipässe sind nicht übertragbar und werden auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen ausgegeben werden, ist ein KeyCard-Pfand von € 3,– zu leisten. Das an Kassen entrichtete KeyCard-Pfand wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
  5. Alle Key-Cards werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch kontrolliert.
  6. Skipässe sind bei Stichprobenkontrollen im gesamten Skigebiet dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Skipässe einzuziehen.
  7. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und/oder Liftanlagen sowie Skipisten ohne gültigen Skipass in Anspruch nimmt, macht sich nach Österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit einem Bußgeld (als Vertragsstrafe) von mindestens € 50,– sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur strafgerichtlichen Verfolgung geahndet.
  8. Missbrauch von Skipässen, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungs-/Skigebietsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit Bußgeld (als Vertragsstrafe) von € 50,– je Kalendertag, sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur strafgerichtlichen Verfolgung geahndet. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch.
  9. Für Verletzungen oder sonstige Schäden von Personen, die sich ohne gültigen Skipass im Skigebiet aufhalten, besteht keine vertragliche Haftung.
  10. Die Seilbahngesellschaft behält sich aus Gründen der Kundensicherheit vor, dass es aufgrund von Witterungs- oder Betriebsumständen zu Verkaufs- und/oder Beförderungslimitierungen kommen kann. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Skipasses bei Verlust, Diebstahl oder vergessenem Skipass. Falls die Seilbahn-/Liftanlagen-Beförderung aus Gründen verhindert wird, die die Seilbahngesellschaft verschuldet hat wird der Tarif bei Einzelfahrberechtigungen zur Gänze und bei Mehrtages-Skipässen teilweise, nämlich verhältnismäßig unter Berücksichtigung der noch nicht konsumierten Betriebstage rückerstattet. Maschinenbruch, Stromausfall und vergleichbare Situationen gelten als höhere Gewalt und verschaffen dem Kunden keinen Anspruch auf Tarifrückerstattungen.
  11. Jeder Skipass vermittelt nur das Recht, die nach Maßgabe der autonomen Entscheidung der Seilbahngesellschaft in Betrieb befindlichen Seilbahn-/Skilift- und Pistenanlagen zu benützen. Kein Kunde hat daher ein Recht auf Verfügbarkeit aller Seilbahn-/Skilift- und Pistenanlagen, denn für diese Verfügbarkeit sind insbesondere meteorologische, technische und betriebliche Umstände ausschlaggebend. Im Ergebnis unterwirft sich der Kunden den, vom Seilbahnunternehmen im Rahmen der Kundensicherheit verfügten Betriebsteileinschränkungen. Um Rückvergütung des Tarifes kann nur bei Sportverletzung im Skigebiet, unter Beibringung eines ärztlichen Attestes eines örtlichen Arztes/Krankenhauses und umgehender Hinterlegung des Skipasses an einer der Kassen angesucht werden. Über derartige Ansuchen entscheidet die Seilbahngesellschaft autonom, ein Rechtsanspruch des Kunden auf Rückerstattung besteht daher nicht.  Der Anteil der Rückvergütung kann sich von vorneherein nur nach dem Kaufwert und der Benützungsdauer eines Skipasses orientieren. Es wird jedenfalls keine Rückvergütung bei Skipassberechtigungen bis zu einem Tag Gültigkeit gewährt.
  12. Mit einer vom Gesetzgeber oder einer Behörde verfügten Betriebsschließung (z.B. in Folge einer Pandemie) hat jeder Kunde gegenüber der Seilbahngesellschaft den Anspruch auf Rückvergütung des Skipass-Entgeltes mit folgender Maßgabe: Bei Tages-Skipässen oder Stunden-Skipässen wird das Entgelt nur dann rückvergütet, wenn die Betriebsschließung zeitlich vor dem Gültigkeitsbeginn des Skipasses verfügt wird und der Skipass daher nicht zumindest für eine Bergfahrt in Anspruch genommen werden kann. Bei Mehrtages-Skipässen wird bespielhaft wie folgt vorgegangen:  5-Tages-Skipass, der an 3 Tagen verwendet werden konnte wird die Differenz zwischen 5-Tages-Skipass und 3 Tages-Skipass rückvergütet. Der Kunde bezahlt also einen 3-Tages-Skipass.
    Bei Saison-Skipässen wird ausgehend von den Gesamtbetriebstagen der jeweiligen Saison das Verhältnis zwischen Betriebstagen einerseits und betriebsschließungsbedingten Ausfallstagen andererseits gebildet. In diesem Verhältnis erfolgt die Rückerstattung des bezahlten Skipassentgelts.
  13. Kinder als Kunden bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Sessel- und Schlepplifte nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen behördlichen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Kunden die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über die besondere, selbstverantwortlich einbekannte Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder – unabhängig von der Körpergröße – vor sich herschieben. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
  14. Gesonderte Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. FußgängerInnen dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet.
  15. Entgeltermäßigungen erhalten Kunden mit einer nachgewiesenen Invalidität ab 70 % verminderte Erwerbsfähigkeit (ausgenommen bereits ermäßigte Entgelte).
  16. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen berechtigen die Seilbahngesellschaft zum entschädigungslosen Entzug der Berechtigung und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  17. Für die Bergung/den Transport nach Unfällen im Skigebiet hat der von der Bergung/dem Abtransport betroffene Kunde den pauschalen, jährlich neu festgesetzten Betrag von €168,00 inkl. MwSt. zu bezahlen.
  18. Die Skipisten sind, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten, noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit sorgt die Seilbahngesellschaft für keine Gefahrensicherung. Es besteht Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche (beispielhafte Gefahrenaufzählung).
  19. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten, sowie Abfälle jeder Art wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz/Abfallwirtschaftsgesetz und den entschädigungslosen Entzug der Skipassberechtigung zur Folge.
  20. Die vom Seilbahnunternehmen bereitgestellten Parkplätze dürfen nur von Kunden mit erworbenem Skipass und obendrein nur während der Zeit von 08.00 – 20.00 Uhr benützt werden. Fahrzeuge, die entgegen dieser Regelung geparkt werden, dürfen von der Seilbahngesellschaft mit einer Reifenkralle belegt werden. Für das Belegen der Reifenkralle und deren Entfernung ist ein pauschales Entgelt im Betrag von € 50,00/Kalendertag zu entrichten.

Stand: 07.11.2023